Stand: Anfang Juli 2026. Dieser Artikel ordnet Rechtstexte für Nicht-Juristen ein – sorgfältig recherchiert und mit Primärquellen verlinkt, aber keine Rechtsberatung. Nach dem Ethos dieser Site raten wir bei Rechtsfragen nicht.
Über das europäische KI-Gesetz kursieren zwei gleich falsche Kurzfassungen: „betrifft nur die großen KI-Konzerne“ und „verbietet uns demnächst alles“. Dieser Artikel sortiert, was der AI Act für kleine Betreiber praktisch bedeutet – für Selbstständige und kleine Firmen, die KI nutzen: im Betrieb, auf der Website, im Kundenkontakt. So wie wir hier.
Was der AI Act ist
Hinter dem Schlagwort steckt die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13. Juni 2024, amtlich schlicht „Verordnung über künstliche Intelligenz“. Veröffentlicht am 12. Juli 2024, in Kraft seit dem 1. August 2024 – aber mit gestaffeltem Start: Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote und die Pflicht zur KI-Kompetenz, seit dem 2. August 2025 die Regeln für Anbieter großer Allzweck-Modelle und der Sanktionsrahmen. Die Hauptstufe, und damit fast alles, was kleine Betreiber angeht, greift am 2. August 2026.
In diesen Zeitplan kam im Juni 2026 noch einmal Bewegung: Mit dem „Digital Omnibus“ haben Parlament und Rat Teile des Fahrplans gestreckt. Die strengen Pflichten für Hochrisiko-Systeme starten erst am 2. Dezember 2027 (für KI, die als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten steckt, am 2. August 2028), und für die maschinenlesbare Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte bekommen Anbieter von Bestandssystemen Luft bis zum 2. Dezember 2026. Neu hinzu kam ein Verbot von KI-Systemen, die Missbrauchsdarstellungen oder Nacktbilder realer Personen ohne deren Einwilligung erzeugen („Nudifier“-Apps) – wirksam ab Dezember 2026. Am Kern ändert der Omnibus nichts: Die Hauptstufe zum 2. August 2026 bleibt. (Der Rat hat am 29. Juni 2026 final zugestimmt; Anfang Juli stand die Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar bevor.)
Der Grundansatz ist risikobasiert: Je größer das Schadenspotenzial eines KI-Einsatzes, desto strenger die Regeln – von verbotenen Praktiken über streng regulierte Hochrisiko-Anwendungen bis zu leichten Transparenzpflichten für Alltags-KI.
Die vier Stufen, jeweils mit Beispielen aus dem Verordnungstext: Verboten (Artikel 5) sind etwa gezielt manipulative Techniken, das ungezielte Abgrasen von Gesichtsbildern aus dem Internet für Erkennungsdatenbanken und Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen. Hochrisiko (Anhang III) ist KI, die über Menschen entscheidet – etwa bei Einstellung und Auswahl von Bewerbern oder bei der Kreditwürdigkeitsprüfung. Transparenzpflichtig (Artikel 50) ist Alltags-KI, die mit Menschen interagiert oder Inhalte erzeugt: Chatbots, generierte Bilder und Stimmen. Alles übrige – der weit überwiegende Teil, von der Rechtschreibkorrektur bis zur Spam-Erkennung – bleibt ohne neue Pflichten.
Die wichtigste Weiche: Anbieter oder Betreiber?
Das Gesetz unterscheidet Rollen. Wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt, trägt andere Pflichten als jemand, der ein fertiges System beruflich einsetzt.
„Anbieter“ ist nach Artikel 3, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt. „Betreiber“ ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet – ausgenommen die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung: Wer privat mit einem Chatbot plant und schreibt, hat mit alledem nichts zu tun. Interessant wird die Grenze bei der Frage, die sich viele kleine Firmen stellen: Macht der Einbau einer KI-Schnittstelle in die eigene Website – etwa ein zugekauftes Chat-Widget – aus mir einen Anbieter? In aller Regel nein. Die Weiche (Artikel 25) stellt sich bei Hochrisiko-Systemen erst, wenn man ein fremdes System unter eigenem Namen oder eigener Marke auftreten lässt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so verdreht, dass es zum Hochrisiko-System wird. Wer ein Werkzeug schlicht benutzt und als das kennzeichnet, was es ist, bleibt Betreiber.
Für die meisten kleinen Betriebe dürfte die Betreiber-Rolle die relevante sein – und deren Pflichtenkatalog ist der Kern dieses Artikels:
KI-Kompetenz (Artikel 4, gilt seit Februar 2025): Anbieter wie Betreiber müssen „nach besten Kräften“ sicherstellen, dass ihr Personal genug KI-Verständnis für seinen Einsatzkontext hat. Das klingt nach Schulungspflicht, ist aber bewusst weicher: Die Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten klar, dass es keine vorgeschriebenen Trainings und kein Einheitsmaß gibt – gefragt ist, was zum konkreten Einsatz passt; durchgesetzt wird ab dem 2. August 2026 von den nationalen Behörden. Transparenz im Kundenkontakt (Artikel 50, ab 2. August 2026): Wer Kunden mit einem Chatbot antworten lässt, muss dafür sorgen, dass das für eine normal informierte Person erkennbar ist; wer Deepfakes veröffentlicht, muss sie offenlegen (dazu gleich mehr). Hochrisiko-Betreiberpflichten (Artikel 26, ab 2. Dezember 2027): Wer etwa KI in Bewerbungsverfahren einsetzt, muss sie nach Herstellervorgaben verwenden, menschlich beaufsichtigen lassen – und vorher die betroffenen Beschäftigten und ihre Vertretung informieren. Wer solche Systeme heute schon nutzt, sollte den Termin im Kalender haben und die Sorgfalt nicht erst 2027 beginnen.
Kennzeichnen, was KI erzeugt?
Die Frage, die Website-Betreiber am häufigsten stellen: Müssen KI-generierte Texte und Bilder als solche gekennzeichnet werden?
Artikel 50 verteilt die Pflicht auf zwei Ebenen. Die maschinenlesbare Markierung erzeugter Inhalte – Wasserzeichen im weitesten Sinn – ist Sache der Anbieter der Werkzeuge, nicht ihrer Nutzer (für Systeme, die vor August 2026 auf dem Markt waren, per Omnibus verschoben auf den 2. Dezember 2026). Für Betreiber greift die Offenlegungspflicht in zwei Fällen: bei Deepfakes – täuschend echten Bild-, Ton- oder Videoinhalten realer Personen oder Ereignisse – und bei veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Selbst dort gibt es Ausnahmen: Bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken genügt eine unaufdringliche Offenlegung, und die Text-Pflicht entfällt, wenn ein Mensch die Inhalte redaktionell prüft und die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Im Umkehrschluss: Der KI-unterstützte Blogartikel, die generierte Illustration, der von KI polierte Newsletter eines kleinen Betriebs sind nach dem AI Act nicht kennzeichnungspflichtig – solange daraus kein Deepfake und keine ungeprüfte Nachrichtenmeldung wird.
Zu unserer eigenen Praxis nur so viel: Diese Site entsteht in enger Zusammenarbeit mit KI und macht daraus kein Geheimnis – unabhängig davon, wo die rechtliche Pflicht am Ende verläuft.
Was bei Verstößen droht – und was nicht
Der Sanktionsrahmen (Artikel 99) ist dreistufig und gilt seit August 2025: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für verbotene Praktiken, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent für Verstöße gegen die laufenden Pflichten (darunter die Betreiber- und Transparenzpflichten), bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent für falsche Auskünfte gegenüber Behörden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt dabei ausdrücklich der jeweils niedrigere der beiden Werte. Die Schlagzeilen-Summen zielen auf Konzerne; ein kleiner Betrieb, der ein zugekauftes Werkzeug ordentlich einsetzt, ist nicht die Zielscheibe dieser Vorschriften. In Deutschland hat der Bundestag im Juni 2026 das Durchführungsgesetz beschlossen: Die Aufsicht wird bei der Bundesnetzagentur gebündelt, die ein Kompetenzzentrum aufbaut und Fachbehörden einbindet – und die ihre Arbeit mit der Hauptstufe ab dem 2. August 2026 aufnimmt.
Was Du heute schon tun kannst
Auch ohne den Rechercheteil lassen sich gefahrlos ein paar Empfehlungen geben – nicht als Rechtsrat, sondern als gesunder Menschenverstand: eine Liste führen, wo im Betrieb KI im Einsatz ist; bei Werkzeugen mit Kundenkontakt prüfen, ob Menschen erkennen können, dass sie mit einer Maschine sprechen; und bei allem, was Entscheidungen über Menschen berührt (Bewerbungen, Bonität, Preise), besondere Vorsicht walten lassen – das sind genau die Zonen, die das Gesetz im Blick hat.
Mit der Faktenlage lässt sich die Liste schärfen. Erstens: die KI-Inventur wirklich führen – sie ist zugleich der Nachweis-Grundstock für die KI-Kompetenz-Pflicht, die schon gilt. Zweitens: Chatbots und Sprachassistenten mit Kundenkontakt bis August 2026 erkennbar machen; das kostet einen Satz. Drittens: Wer Bilder oder Stimmen realer Personen generiert oder Texte ungeprüft veröffentlichen lässt, braucht ab August 2026 eine Offenlegung – wer dagegen alles redaktionell prüft, hat hier nichts zu tun. Viertens: KI in Personalentscheidungen oder Bonitätsprüfungen bedeutet Hochrisiko-Pflichten ab Dezember 2027 – Termin notieren, Herstellerunterlagen einfordern, Beschäftigte einbinden. Und fünftens: Die Fragen-und-Antworten-Seiten der Kommission und das KI-Angebot der Bundesnetzagentur sind als erste Anlaufstellen gedacht – kostenlos, offiziell und deutlich lesbarer als der Verordnungstext.
/compact – das Wichtigste, wenn der Kontext knapp ist:
Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) gilt gestaffelt: Verbote und KI-Kompetenz seit Februar 2025, die Hauptstufe ab dem 2. August 2026 – der Digital Omnibus vom Juni 2026 verschiebt nur die Hochrisiko-Pflichten (Dezember 2027/August 2028) und die maschinenlesbare Kennzeichnung für Bestandssysteme (Dezember 2026). Kleine Betriebe sind fast immer „Betreiber“: Sie müssen ihr Team KI-fit halten, Chatbots erkennbar machen und Deepfakes offenlegen – KI-unterstützte, redaktionell geprüfte Texte und Bilder sind nicht kennzeichnungspflichtig. Die Millionen-Bußgelder zielen auf verbotene Praktiken und Konzerne; für KMU gilt stets der niedrigere Wert, und in Deutschland bündelt künftig die Bundesnetzagentur die Aufsicht.